Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person genügt gemäß § 66 Abs 1 KFG 1967 nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, vielmehr bedarf es der Wertung dieser Tatsache nach den Kriterien des Abs 3 dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person genügt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, vielmehr bedarf es der Wertung dieser Tatsache nach den Kriterien des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).