Verwaltungsgerichtshof
20.02.1985
83/11/0155
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person genügt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, vielmehr bedarf es der Wertung dieser Tatsache nach den Kriterien des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).