Verwaltungsgerichtshof
22.09.1987
86/11/0171
GRS wie 83/11/0155 E 20. Februar 1985 RS 2
Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person genügt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, vielmehr bedarf es der Wertung dieser Tatsache nach den Kriterien des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).