Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1987

Geschäftszahl

86/11/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0155 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person genügt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 nicht allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, vielmehr bedarf es der Wertung dieser Tatsache nach den Kriterien des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 28.6.1983, 82/11/0125).