Im § 23 Abs 6 AVG wird eine Vermutung für die ordnungsgemäße Zustellung aufgestellt. Behauptet jemand, es würden Zustellungsmängel vorliegen, hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen.Im Paragraph 23, Absatz 6, AVG wird eine Vermutung für die ordnungsgemäße Zustellung aufgestellt. Behauptet jemand, es würden Zustellungsmängel vorliegen, hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen.