Unter dem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG ist unter dem Gesichtspunkt der Entgeltlichkeit nur das grundsätzlich entgeltliche (und nicht unentgeltliche) Beschäftigungsverhältnis gemeint, an das die Voll- und Teilversicherungspflicht in differenzierender Weise anknüpft.Unter dem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist unter dem Gesichtspunkt der Entgeltlichkeit nur das grundsätzlich entgeltliche (und nicht unentgeltliche) Beschäftigungsverhältnis gemeint, an das die Voll- und Teilversicherungspflicht in differenzierender Weise anknüpft.