Verwaltungsgerichtshof
20.12.1984
83/08/0164
GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 4
Unter dem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist unter dem Gesichtspunkt der Entgeltlichkeit nur das grundsätzlich entgeltliche (und nicht unentgeltliche) Beschäftigungsverhältnis gemeint, an das die Voll- und Teilversicherungspflicht in differenzierender Weise anknüpft.