Verwaltungsgerichtshof
29.11.1984
83/08/0083
Besprechung in:
Komm. von Schrammel, ZAS 1987/3, S 60f;
Unter dem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist unter dem Gesichtspunkt der Entgeltlichkeit nur das grundsätzlich entgeltliche (und nicht unentgeltliche) Beschäftigungsverhältnis gemeint, an das die Voll- und Teilversicherungspflicht in differenzierender Weise anknüpft.
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080083.X04