Wenn der Beschuldigte eine Fahrschullehrerberechtigung nach § 116 Abs 1 KFG besitzt, so hat der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 108 Abs 1 KFG auch den Hinweis zu enthalten, dass der Beschuldigte selbstständig theoretischen und/oder praktischen Fahrunterricht erteilt hat, ohne im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb einer Fahrschule zu sein.Wenn der Beschuldigte eine Fahrschullehrerberechtigung nach Paragraph 116, Absatz eins, KFG besitzt, so hat der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 108, Absatz eins, KFG auch den Hinweis zu enthalten, dass der Beschuldigte selbstständig theoretischen und/oder praktischen Fahrunterricht erteilt hat, ohne im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb einer Fahrschule zu sein.