Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1983

Geschäftszahl

83/02/0128

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte eine Fahrschullehrerberechtigung nach Paragraph 116, Absatz eins, KFG besitzt, so hat der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 108, Absatz eins, KFG auch den Hinweis zu enthalten, dass der Beschuldigte selbstständig theoretischen und/oder praktischen Fahrunterricht erteilt hat, ohne im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb einer Fahrschule zu sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020128.X05