Ausführungen dazu, daß es sich bei einem "Haltezeichen" nach § 37 StVO um eine der Verkehrsregelung dienende generelle Anordnung, hingegen bei einem "Haltezeichen" nach § 97 Abs 5 StVO um eine anderen Zwecken dienende Aufforderung also einen Rechtsakt individueller Natur, handelt.Ausführungen dazu, daß es sich bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 37, StVO um eine der Verkehrsregelung dienende generelle Anordnung, hingegen bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO um eine anderen Zwecken dienende Aufforderung also einen Rechtsakt individueller Natur, handelt.