Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1983

Geschäftszahl

81/02/0302

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0035 E 24. Juni 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, daß es sich bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 37, StVO um eine der Verkehrsregelung dienende generelle Anordnung, hingegen bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO um eine anderen Zwecken dienende Aufforderung also einen Rechtsakt individueller Natur, handelt.