Verwaltungsgerichtshof
24.06.1983
83/02/0035
Ausführungen dazu, daß es sich bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 37, StVO um eine der Verkehrsregelung dienende generelle Anordnung, hingegen bei einem "Haltezeichen" nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO um eine anderen Zwecken dienende Aufforderung also einen Rechtsakt individueller Natur, handelt.