Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
82/11/0091
Entscheidungsdatum
21.11.1984
Index
Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/11/0092
Rechtssatz
In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X06
Im RIS seit
21.11.1984
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
JWR_1982110091_19841121X06