Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/11/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

82/11/0091

Entscheidungsdatum

21.11.1984

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §30
VStG §5 Abs1
VStG §9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
82/11/0092

Rechtssatz

In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X06

Im RIS seit

21.11.1984

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Dokumentnummer

JWR_1982110091_19841121X06

Rechtssatz für 82/11/0380

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

82/11/0380

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Index

Arbeitsrecht - AZG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 6

Stammrechtssatz

In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X07

Im RIS seit

12.12.1984

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1982110380_19841212X07

Rechtssatz für 88/08/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/08/0123

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §30;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 6

Stammrechtssatz

In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080123.X06

Im RIS seit

09.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1988080123_19880609X06