Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1984

Geschäftszahl

82/11/0091

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

82/11/0092

Rechtssatz

In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110091.X06