Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

82/11/0380

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 6

Stammrechtssatz

In strafrechtlicher Hinsicht liegt sohin ein Zuwiderhandeln gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein in diesem Betriebbeschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 6.7.1982, 82/11/0013). Die Zuwiderhandlung besteht bereits in der Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X07