Der § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG sieht in der Schuldfrage die Umkehr der Beweislast vor, wenn - unter anderem - zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Zum Tatbestand des § 67 Z 26 GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines derartigen ERFOLGES.Der Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG sieht in der Schuldfrage die Umkehr der Beweislast vor, wenn - unter anderem - zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Zum Tatbestand des Paragraph 67, Ziffer 26, GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines derartigen ERFOLGES.