Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Geschäftszahl

82/04/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3148/80 E 16. Oktober 1981 RS 5

Stammrechtssatz

Der Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG sieht in der Schuldfrage die Umkehr der Beweislast vor, wenn - unter anderem - zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Zum Tatbestand des Paragraph 67, Ziffer 26, GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines derartigen ERFOLGES.