Ausführungen darüber, daß der Zweck des § 4 StVO lediglich darin besteht, die Identität der Beteiligten (für spätere Schadensregelungen) festzustellen.Ausführungen darüber, daß der Zweck des Paragraph 4, StVO lediglich darin besteht, die Identität der Beteiligten (für spätere Schadensregelungen) festzustellen.