Ist die Zulassungsbesitzerin eine juristische Person, so ist ihr Name in einen Schuldspruch nach § 103 Abs 2, zweiter Satz KFG aufzunehmen.Ist die Zulassungsbesitzerin eine juristische Person, so ist ihr Name in einen Schuldspruch nach Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz KFG aufzunehmen.