Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1984

Geschäftszahl

84/02/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0254 E 27. April 1984 VwSlg 11421 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Zulassungsbesitzerin eine juristische Person, so ist ihr Name in einen Schuldspruch nach Paragraph 103, Absatz 2,, zweiter Satz KFG aufzunehmen.