Die bloße Unkenntnis eines nach § 1 Abs 1 IESG Antragsberechtigten von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) ist kein Wiedereinsetzungsgrund. (Hinweis auf E vom 14.10.1954, 2551/53, VwSlg 3520 A/1954)Die bloße Unkenntnis eines nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG Antragsberechtigten von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) ist kein Wiedereinsetzungsgrund. (Hinweis auf E vom 14.10.1954, 2551/53, VwSlg 3520 A/1954)