Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1982

Geschäftszahl

82/11/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0105 E 21. September 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Unkenntnis eines nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG Antragsberechtigten von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) ist kein Wiedereinsetzungsgrund. (Hinweis auf E vom 14.10.1954, 2551/53, VwSlg 3520 A/1954)