Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1987

Geschäftszahl

86/11/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0105 E 21. September 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Unkenntnis eines nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG Antragsberechtigten von der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) ist kein Wiedereinsetzungsgrund. (Hinweis auf E vom 14.10.1954, 2551/53, VwSlg 3520 A/1954)