Wenn in einer Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der ..... Landesregierung" bezeichnet wird und auf einen Verbesserungsauftrag hin als belangte Behörde abermals das "Amt
der ... Landesregierung" genannt wird, dann ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einzustellen, wenn die belangte Behörde aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgeht.