Verwaltungsgerichtshof
19.09.1983
81/10/0141
GRS wie 2041/71 E VS 10. Oktober 1973 VwSlg 8477 A/1973; RS 5
Wenn in einer Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der ..... Landesregierung" bezeichnet wird und auf einen Verbesserungsauftrag hin als belangte Behörde abermals das "Amt der ... Landesregierung" genannt wird, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einzustellen, wenn die belangte Behörde aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgeht.
ECLI:AT:VWGH:1983:1981100141.X02