Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1973

Geschäftszahl

2041/71

Rechtssatz

Wenn in einer Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der ..... Landesregierung" bezeichnet wird und auf einen Verbesserungsauftrag hin als belangte Behörde abermals das "Amt

der ... Landesregierung" genannt wird, dann ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht einzustellen, wenn die belangte Behörde aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid einwandfrei hervorgeht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2042/71

Siehe:

81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 1

Besprechung in:

Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ, Nr. 51/52, S3;

"Der Kraftfahrer und sein Recht" 1973/11, AT 432, Dez73;

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

3301/80 B VS 8. April 1981 VwSlg 10419 A/1981 RS 1; ( Achtung : E VS 19. Dezember 1984, 81/11/0119, RS1, stellt ausdrücklich fest, daß der Entscheidung vom E VS 10. Oktober 1973, 2041/71, RS5 durch den Beschluß des VwGH vom 8. April 1981, 3301/80, RS1 "nicht der Boden entzogen wurde" )

(RIS: abwh)