Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, da die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordene Einzeltathandlung erfaßt. (Hinweis auf E vom 4.7.1977, 2601/76 u. a. sowie vom 10.2.1977, 0801/76, VwSlg 3246 A/1977).