Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1984

Geschäftszahl

84/17/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, da die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordene Einzeltathandlung erfaßt. (Hinweis auf E vom 4.7.1977, 2601/76 u. a. sowie vom 10.2.1977, 0801/76, VwSlg 3246 A/1977).