Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1415/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1415/80

Entscheidungsdatum

08.09.1980

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 33te Art4 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001415.X01

Im RIS seit

29.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001415_19800908X01

Rechtssatz für 1831/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1831/80

Entscheidungsdatum

14.09.1981

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 33te Art4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1415/80 E 8. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001831.X02

Im RIS seit

29.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001831_19810914X02

Rechtssatz für 81/12/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/12/0056

Entscheidungsdatum

15.03.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 33te Art4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1415/80 E 8. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981120056.X02

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981120056_19820315X02