Verwaltungsgerichtshof
15.03.1982
81/12/0056
GRS wie 1415/80 E 8. September 1980 RS 1
Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.