Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1981

Geschäftszahl

1831/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1415/80 E 8. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.