Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1980

Geschäftszahl

1415/80

Rechtssatz

Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.