Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/10/0097
Entscheidungsdatum
31.01.1992
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1
Stammrechtssatz
§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100097.X04
Im RIS seit
31.01.1992
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
JWR_1991100097_19920131X04