Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1977

Geschäftszahl

0391/76

Rechtssatz

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.