Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1817/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5423 F/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1817/78

Entscheidungsdatum

31.10.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift Formgebrechen behebbare Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001817.X01

Im RIS seit

31.10.1979

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1978001817_19791031X01

Rechtssatz für 0017/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0017/80

Entscheidungsdatum

02.05.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000017.X03

Im RIS seit

21.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1980000017_19800502X03

Rechtssatz für 82/06/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/06/0012

Entscheidungsdatum

25.03.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982060012.X01

Im RIS seit

30.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060012_19820325X01

Rechtssatz für 81/06/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/06/0145

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981060145.X01

Im RIS seit

24.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981060145_19841129X01

Rechtssatz für 84/01/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11772 A/1985

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

84/01/0087

Entscheidungsdatum

22.05.1985

Index

Pressewesen (Verfassungsrecht)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984010087.X05

Im RIS seit

22.05.1985

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JWR_1984010087_19850522X05

Rechtssatz für 84/11/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/11/0178

Entscheidungsdatum

05.06.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110178.X04

Im RIS seit

24.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110178_19850605X04

Rechtssatz für 89/04/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0172

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es ist als zulässig anzusehen, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger (Matrize) angebracht worden ist. Bei dieser Vorgangsweise kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die Abzüge der Matrize von derselben nicht abweichen können und solcherart die schutzwürdigen Belange der Partei nicht beeinträchtigt sind.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040172.X01

Im RIS seit

13.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989040172_19891212X01