Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0002/80
Entscheidungsdatum
25.04.1980
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1048/63 E 30. April 1964 VwSlg 6327 A/1964 RS 1
(hier: Kein zwingender Grund für das Anhalten, wenn ein Fußgänger
die Fahrbahnhälfte, auf der sich das Fahrzeug nähert, bereits
überquert hat und im Übersetzen der Straße unverweilt fortfährt)
Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein "Vorrang" zu.Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein "Vorrang" zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000002.X01
Im RIS seit
21.11.2003
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
JWR_1980000002_19800425X01