Verwaltungsgerichtshof
25.04.1980
0002/80
GRS wie 1048/63 E 30. April 1964 VwSlg 6327 A/1964 RS 1 (hier: Kein zwingender Grund für das Anhalten, wenn ein Fußgänger die Fahrbahnhälfte, auf der sich das Fahrzeug nähert, bereits überquert hat und im Übersetzen der Straße unverweilt fortfährt)
Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein "Vorrang" zu.