Für die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 StVO genügt es festzustellen, daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung über 0,8 %o betragen hat, ohne darauf näher einzugehen, wie hoch dieser tatsächlich war.Für die Strafbarkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO genügt es festzustellen, daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung über 0,8 %o betragen hat, ohne darauf näher einzugehen, wie hoch dieser tatsächlich war.