Verwaltungsgerichtshof
26.09.1980
2943/79
GRS wie 1534/72 E 15. Februar 1973 VwSlg 8359 A/1973 RS 1
Für die Strafbarkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO genügt es festzustellen, daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung über 0,8 %o betragen hat, ohne darauf näher einzugehen, wie hoch dieser tatsächlich war.