Verwaltungsgerichtshof
15.02.1973
1534/72
Für die Strafbarkeit nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO genügt es festzustellen, daß der Blutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Fahrzeuglenkung über 0,8 %o betragen hat, ohne darauf näher einzugehen, wie hoch dieser tatsächlich war.