Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
86/08/0239
Entscheidungsdatum
19.03.1987
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Besprechung in:
ZAS 1988/4, S 137;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2037/79 E 20. Juni 1980 VwSlg 10172 A/1980 RS 4
Stammrechtssatz
Bescheide der Sozialversicherungsträger, ist denen Beiträge für bestimmte Zeiten vorgeschrieben werden, sind auch dann einer Vollstreckung nach § 412 Abs 2 ASVG zugänglich, wenn sie keinen Exekutionstitel bilden; sie bilden nämlich die Grundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen.Bescheide der Sozialversicherungsträger, ist denen Beiträge für bestimmte Zeiten vorgeschrieben werden, sind auch dann einer Vollstreckung nach Paragraph 412, Absatz 2, ASVG zugänglich, wenn sie keinen Exekutionstitel bilden; sie bilden nämlich die Grundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080239.X06
Im RIS seit
28.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Dokumentnummer
JWR_1986080239_19870319X06