Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Geschäftszahl

2037/79

Rechtssatz

Bescheide der Sozialversicherungsträger, ist denen Beiträge für bestimmte Zeiten vorgeschrieben werden, sind auch dann einer Vollstreckung nach Paragraph 412, Absatz 2, ASVG zugänglich, wenn sie keinen Exekutionstitel bilden; sie bilden nämlich die Grundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen.