Verwaltungsgerichtshof
20.06.1980
2037/79
Bescheide der Sozialversicherungsträger, ist denen Beiträge für bestimmte Zeiten vorgeschrieben werden, sind auch dann einer Vollstreckung nach Paragraph 412, Absatz 2, ASVG zugänglich, wenn sie keinen Exekutionstitel bilden; sie bilden nämlich die Grundlage für die Ausstellung von Rückstandsausweisen.