Wissenschaftliche Untersuchungen (Arbeiten) eines Instituts... können nicht als Sachverständigengutachten qualifiziert werden. Es sind Meinungsäußerungen, die zufolge § 46 AVG als Beweismittel insoweit in Betracht gezogen werden dürfen, als sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet sind.Wissenschaftliche Untersuchungen (Arbeiten) eines Instituts... können nicht als Sachverständigengutachten qualifiziert werden. Es sind Meinungsäußerungen, die zufolge Paragraph 46, AVG als Beweismittel insoweit in Betracht gezogen werden dürfen, als sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet sind.