Weist ein Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses unter Berufung auf § 362 Abs 1 und 2 ASVG zurück, so ist dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Weist ein Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung eines Hilflosenzuschusses unter Berufung auf Paragraph 362, Absatz eins und 2 ASVG zurück, so ist dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.