Lässt ein Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht erkennen, und ist diese auch nicht aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid zu erschließen, so ist er im Falle der Anfechtung vor dem VwGH gem § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Lässt ein Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht erkennen, und ist diese auch nicht aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid zu erschließen, so ist er im Falle der Anfechtung vor dem VwGH gem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.