Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1964

Geschäftszahl

1287/63

Rechtssatz

Lässt ein Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht erkennen, und ist diese auch nicht aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid zu erschließen, so ist er im Falle der Anfechtung vor dem VwGH gem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.