Verwaltungsgerichtshof
02.05.1980
1118/79
GRS wie 1287/63 E 8. Juli 1964 VwSlg 6407 A/1964 RS 1
Lässt ein Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht erkennen, und ist diese auch nicht aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid zu erschließen, so ist er im Falle der Anfechtung vor dem VwGH gem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.