Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3071/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10109 A/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3071/78

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1
GewO 1973 §77 Abs1
GewO 1973 §81
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Wird ein dem Verkehr durch jedermann gewidmeter Weg gesperrt und dadurch die Benützungsmöglichkeit, die im Rahmen der den Vorschriften auf dem Gebiet des Straßenverwaltungsrechtes entsprechenden Widmung besteht, beeinträchtigt, so vermögen die hieraus entstehenden Auswirkungen auf das Eigentum von Drittpersonen auch dann keine unter die Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 fallende Eigentumsgefährdung darzustellen, wenn die Sperre des Weges durch die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage veranlaßt ist. Das Eigentum von Drittpersonen könnte nur dann durch die Errichtung und den Betrieb des Schleppliftes berührt werden, wenn die Möglichkeit der Wegbenützung durch die Drittperson ein Ausfluß ihres Eigentums wäre, dh wenn es sich bei in Frage kommenden Wegparzellen um einen Privatweg handelt.

Schlagworte

Hauszufahrt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003071.X01

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1978003071_19800425X01