Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1980

Geschäftszahl

3071/78

Rechtssatz

Wird ein dem Verkehr durch jedermann gewidmeter Weg gesperrt und dadurch die Benützungsmöglichkeit, die im Rahmen der den Vorschriften auf dem Gebiet des Straßenverwaltungsrechtes entsprechenden Widmung besteht, beeinträchtigt, so vermögen die hieraus entstehenden Auswirkungen auf das Eigentum von Drittpersonen auch dann keine unter die Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 fallende Eigentumsgefährdung darzustellen, wenn die Sperre des Weges durch die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage veranlaßt ist. Das Eigentum von Drittpersonen könnte nur dann durch die Errichtung und den Betrieb des Schleppliftes berührt werden, wenn die Möglichkeit der Wegbenützung durch die Drittperson ein Ausfluß ihres Eigentums wäre, dh wenn es sich bei in Frage kommenden Wegparzellen um einen Privatweg handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003071.X01