Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2932/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2932/78

Entscheidungsdatum

15.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln (Hinweis E 20.9.1973, 029/73, E 11.12.1974, 1395/74; vergleiche E 27.1.1966, 0787/65 rsb). Es kann daher die als angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen, für ein zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz noch andauerndes Verhalten des Beschuldigten gilt nichts anderes (hier wurde im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz ohne nähere Zeitangabe ausgesprochen, der Bfr "ändere" seine Betriebsanlage, ohne daß Beginn und Ende der Tatzeit angeführt wurden. Die Berufungsbehörde gab der gegen dieses Straferkenntnis erhobener Berufung keine Folge und vertrat die Auffassung, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO enthalte nicht einen, sondern zwei strafbare Tatbestände (arg "ändert" oder "betreibt"), sodaß der, der neben der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage diese auch noch betreibe, eine weitere Verwaltungsübertretung begehe).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002932.X03

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1978002932_19790315X03